Der schöne Staat
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»Staatsschönheit« war bisher kein Gegenstand rechtlicher Betrachtungen, ästhetischen Ansprüchen hatten diese nicht zu genügen - abgesehen von ihrer allgemein-sprachlichen Form. Hier werden nun Aspekte behandelt, unter denen das Staatsrecht doch etwas zeigen kann, das als »schön« gelten darf: Sogleich begegnet hier »Kunst im Recht«. Doch »Schönheit« kann auch eine Fakten-Abbildung zeigen, in »Realitätskonformität«. Seit der Antike findet sich »das Schöne im Staat« neben dem »Wahren« und »Guten» in der Platonischen Trias. »Kalokagathia« wird erstrebt in Aristokratie, Religion, Staatsmoral. »Schönheit majestätischer Macht« begeistert. Öffentliche Gewalt bietet Schutz, Förderung, ja Schöpfung von Kunst, soll in Würde auftreten, handeln. Staatsrechtliche Begriffe zeigen ästhetischen Gehalt: Staats-Sprache, Kultur-Verwaltung, Heimat. »Schönheit« wirkt mit Legitimationskraft im Staatsrecht, in dessen Ordnung: vom Nomos zum Kosmos. Gerade in der Demokratie steigert dies menschliche Potenzen: Mehr Wissen, Mehr Wählen, Mehr Begeisterung.
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