Der Menschenwürdegehalt der Grundrechte
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Die verfassungsgebende Gewalt wollte aus der Menschenwürde konkrete rechtliche Folgerungen ziehen und einen Menschenwürdegehalt aller Grundrechte der Verfassungsänderung entziehen (Art. 1 Abs. 1 i.V. mit Art. 79 Abs. 3 GG). Die Menschenwürde als Verfassungsbegriff ernst zu nehmen heißt deshalb, ihren Sinn gleichsam induktiv, von den nachfolgenden Grundrechten her, zu erschließen. Die Verfassung knüpft damit an die Ideen von 1776 und 1789 an und erneuert das unerfüllte Versprechen der Freiheit und Gleichheit aller Menschen in ihren unveräußerlichen Rechten. Das Werk wird durch zwei Untersuchungen ergänzt, die unter den Titeln "Abwägungsfeste Rechte - Von Alexys Prinzipien zum Modell der Grundsatznormen" und "Todesstrafenverbot und Folterverbot - Grundrechtliche Menschenwürdegehalte unter dem Grundgesetz" veröffentlicht werden.Die drei Bände (JusPubl 276, 277, 278) sind sowohl einzeln als auch zum Setpreis erhältlich.
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