Der hypothetische Vergleich des § 269 StGB unter Berücksichtigung der tatsächlichen und normativen Vergleichbarkeit von Schrifturkunde und moderner (Computer-) Datenurkunde
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Im geschäftlichen, behördlichen und auch privaten Schriftverkehr findet die Korrespondenz zunehmend durch einen digitalen Informationsaustausch statt. Beweisrelevante Dokumente wie das Bankkonto, das Strafregister oder das elektronische Handelsregister werden in digitalisierter Form elektronisch abgespeichert. Mit dem Einzug der digitalen Informationsverarbeitung hat eine Entkörperung beweiserheblicher Daten stattgefunden. Diesen Umstand, versuchte der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 269 StGB zu begegnen. Der dabei verwendete hypothetische Vergleich mit der Schrifturkunde, der eine Parallelisierung zu der bisherigen Urkundsdogmatik andeutet, eröffnet sehr viele strafrechtsdogmatische Fragestellungen. Hierbei werden Grundfragen der Urkundsdogmatik betroffen. Nils Höinghaus untersucht in seiner Studie mit praktischen Bezug, welche modernen (Computer-) Daten in den Schutzbereich des § 269 StGB fallen und ob der Tatbestand in seiner jetzigen Fassung haltbar ist. In diesem Zusammenhang gelingt ihm der Nachweis, dass die in der Literatur aufgekommene Kritik am Tatbestand des § 269 StGB unbegründet und die Urkundsdogmatik auf die (Computer-) Datenurkunde übertragbar ist.
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