Der Grundsatz ne ultra petita im deutschen Schiedsverfahrensrecht
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Der Grundsatz ne ultra petita besagt, dass ein Gericht dem Kläger weder mehr noch etwas anderes, als geltend gemacht worden ist, zusprechen darf. Der Grundsatz ist ein fester Bestandteil der deutschen Rechtsordnung und die deutsche Rechtsprechung hat für Verfahren vor staatlichen Gerichten Leitlinien für den Umgang mit dem Grundsatz entwickelt. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit wurde untersucht, inwieweit der Grundsatz mit den Besonderheiten von Schiedsverfahren - insbesondere der Vielschichtigkeit der anwendbaren Rechtsquellen, des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Rechtssysteme und der besonderen Bedeutung der Parteiautonomie - vereinbar ist. Dabei hat sich herausgestellt, dass der Grundsatz auch in Schiedsverfahren einen unabdingbaren Kern besitzt. Dieser ist verletzt, wenn Schiedsgerichte Überraschungsentscheidungen erlassen.
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