Der gemeine Mann und das Reichskammergericht
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Länder - Mittelalter, Frühe Neuzeit, Note: 1, 7, Freie Universität Berlin (FMI), Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 1495 wurden im Rahmen der Reichsreform für die deutsche Rechtsgeschichte Grundlagen gelegt, die bis heute noch in der rechtlichen Struktur der Bundesrepublik Deutschland erhalten sind. Die Obrigkeit fing bereits in dieser Zeit an, den gemeinen Mann, wie auch den Herrscher, an Gesetze zu binden. Der Ewige Landfriede diente einerseits dazu, die Fehde im Reich zu unterbinden und beinhaltete das Gebot, jede Form von Rechtsstreit vor Gericht auszutragen .
Andererseits war der Landfriede das Rechtsmittel, welches den Anspruch des staatlichen Gewaltmonopols im Reich beinhaltete und somit die durch die Reichsstände auf dem Reichstag zu Worms 1495 legitimierte Machtausübung darstellte . Die Reichskammergerichte hatten die Aufgabe, als höchste gerichtliche Instanz über die Einhaltung des Ewigen Landfriedens zu wachen. Diese Reichskammergerichte waren aber selbst auch an eine Prozessordnung gebunden, die das Verhalten des Gerichts gegenüber den Streitparteien für jedermann gerecht regeln sollte
Dennoch sah die Realität in den Klein- und Kleinstherrschaften des Reichs anders aus. Viele Bauern waren aufgrund der Verträge über die Landbewirtschaftung an Dienste und Abgaben an ihre Herren gebunden . Zudem verlangte der Klerus auch seinen Anteil an dem von den Bauern Erwirtschafteten. Es gab somit aufgrund der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Landbevölkerung beträchtliches Konfliktpotenzial. Soziale und wirtschaftliche Missstände führten auch letztlich in den Deutschen Bauernkrieg. Es ist somit die Frage zu klären, ob die wirtschaftlichen und sozialen Ursachen und Folgen des Bauernkriegs auch zu rechtlichen Veränderungen zugunsten oder zuungunsten des gemeinen Mannes führten.
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