Der Betriebsübergang (§ 613 a BGB) als Dealbreaker?
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Die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Rechtsträger ist in der Praxis regelmäßig mit Restrukturierungsmaßnahmen verbunden, die auch den Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge haben. Das Thema Betriebsübergang ist angesichts der Umstrukturierungen von Unternehmen in der deutschen Wirtschaft und des immer bedeutsamer werdenden Dienstleistungssektor ein Dauerbrenner in der Beratungspraxis. Die Vorschrift des § 613 a BGB ist aufgrund ihrer europarechtlichen Grundlagen und der Vielzahl der von ihr erfassten Fallgestaltungen eine äußerst komplizierte Norm, deren (offener) Tatbestand einem steten Interpretationswechsel (Auslöser: die EuGH- Entscheidungen) unterliegt. Die Weiterentwicklung des Betriebsübergangsrechts nimmt kein Ende. Kaum eine andere arbeitsrechtliche Norm wirft derartig viele Rechts- und Abgrenzungsfragen auf. Bei kaum einer anderen Norm wirken sich aber auch Fehleinschätzungen derart gravierend aus. Nach einer europarechtlichen Einführung wird im ersten Teil anhand der Tatbestandsvoraussetzungen des § 613 a BGB die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH (hier sind insbes. die Leiturteile "Ayse Süzen", "Carlito Abler" und "Güney Görres" zu erwähnen) und die sich dadurch ändernde Rechtsprechung des BAG ( u.a. die Aufgabe des Kriteriums der "eigenwirtschaftlichen Nutzung" auftraggebereigener Betriebsmittel ) aufgezeigt und gewürdigt. Am Ende des ersten Teils und im zweiten Teil werden gestalterische Möglichkeiten im Zusammenhang mit § 613 a BGB erörtert. Diese reichen von Versetzungen über Kündigungen, Vorgaben für die Sozialauswahl, ausführliche Erläuterungen zum Widerspruchsrecht der Arbeitnehmer nach § 613 a VI BGB, die Frage nach der Sicherstellung des Übergangs der Arbeitsverhältnisse, Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit), Aufhebungsverträge im Zusammenhang mit Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaften, Ausführungen zum internationalen Gesellschaftsrecht in Verbindung mit der Alternative einer "Migration" nach England zum Zwecke der Durchführung eines Insolvenzverfahrens nach dortigem Recht (forum shopping), die "kleine Verschmelzung" nach § 738 I, 1 BGB, die Debt-Equity-Swap-Strategie und das "Sanierungsprivileg" unter Berücksichtigung des MoMiG bis zu Fragen der übertragenden Sanierung und schließlich der Veräußererkündigung auf Erwerberkonzpt.Auf die Darstellung des gesamten Komplexes bezüglich kollektivrechtlicher Probleme wurde verzichtet. Die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 613a Abs. 5 BGB wird nur im Rahmen eines Exkurses erläutert. Rechtsprechung und Literatur sind bis Anfang September 2008 berücksichtigt.
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