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Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG

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Im Jahre 1998 wurde das Eigenkapitalersatzrecht in zwei wesentlichen Punkten vom Gesetzgeber eingeschränkt. Durch den neu eingeführten § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG wird der nicht geschäftsführende Gesellschafter, der mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt ist, vom Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts ausgenommen. Das Sanierungsprivileg in § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG erlaubt es Gesellschaftsgläubigern, in der Krise der Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise zu erwerben, ohne befürchten zu müssen, daß bestehende und neugewährte Kredite nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts umqualifiziert werden. Der Autor untersucht die Vereinbarkeit der neuen Regelungen mit den dogmatischen Grundlagen des Eigenkapitalersatzrechts und ordnet sie in das bestehende System ein. Bei der Untersuchung ihres Anwendungsbereichs werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausgelegt, die Rechtsfolgen bestimmt und die Auswirkungen auf andere Fälle des Eigenkapitalersatzrechts, zum Beispiel auf den Umgehungstatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG diskutiert. Der Verfasser kommt dabei zum Ergebnis, daß der Tatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG einschränkend am Schutzbedürfnis des unternehmerisch desinteressierten Anlagegesellschafters auszulegen ist. Mißbrauchsfällen des Sanierungsprivilegs ist vor allem über das Tatbestandsmerkmal "zum Zweck der Überwindung der Krise" zu begegnen.
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