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Den Haag

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Quelle: Wikipedia. Seiten: 48. Kapitel: Internationaler Gerichtshof, Internationaler Strafgerichtshof, Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, Internationaler Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien, Haager Landkriegsordnung, Europol, Iran-United States Claims Tribunal, Straßenbahn Den Haag, Ständiger Schiedshof, Ständiger Internationaler Gerichtshof, NIBC Bank, Staatscourant, De Gil, Eurojust, Sdu, Het Vaderland, Haager Friedenskonferenzen, Internationaler Frauenfriedenskongress, Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, Haagse Klok, Louwman Collection, Prinsjesdag, Haager Abkommen, Cobouw, Confrérie Pictura, Organisation für das Verbot chemischer Waffen, AEGON, Nationaal Archief, Skulpturenpark Gemeindemuseum Den Haag, Geassocieerde Pers Diensten, KPN, Hoher Rat der Niederlande, Kneuterdijk, College Bescherming Persoonsgegevens, Rhein-Schie-Kanal, Haager Übereinkommen über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- und Handelssachen, Internationale Automobiel Maatschappij, PCGG, KPN Mobile. Auszug: Die Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der 1954 mit dem Ziel abgeschlossen wurde, Kulturgut während eines Krieges oder bewaffneten Konfliktes vor Zerstörung oder Beschädigung sowie Diebstahl, Plünderung und anderen Formen einer widerrechtlichen Inbesitznahme zu schützen. Kulturgut ist diesbezüglich definiert als "bewegliches oder unbewegliches Gut, das für das kulturelle Erbe der Völker von großer Bedeutung ist". Hierzu zählen als bewegliche Kulturgüter zum Beispiel Gemälde, Skulpturen, archäologische Funde, Bücher, Manuskripte und Archivalien. Als unbewegliche Kulturgüter gelten neben Denkmälern vor allem Gebäude wie Museen, Bibliotheken, Archive und Bergungsorte, die der Ausstellung, Nutzung, Verwahrung und dem Schutz von beweglichem Kulturgut dienen. Denkmalzentren als Orte von größerem Ausmaß, die in beträchtlichem Umfang Kulturgut entsprechend der vorherigen Definition aufweisen, werden ebenfalls als schutzwürdig betrachtet. Die Bestimmungen der Konvention von 1954 wurden ergänzt und präzisiert durch zwei 1954 und 1999 abgeschlossene Protokolle. Alle drei Abkommen sind ein Teil des humanitären Völkerrechts, zu dem in Form weiterer Abkommen vor allem Regelungen zählen, welche die zulässigen Mittel und Methoden zur Kriegführung definieren sowie den weitestmöglichen Schutz der nicht an den Kampfhandlungen beteiligten Personen zum Ziel haben. Im Gegensatz zu diesen Teilen des humanitären Völkerrechts entstanden die Abkommen zum Kulturgutschutz unter Federführung der Vereinten Nationen (UN). Für die Verbreitung und die Überwachung der Einhaltung ist die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) hauptverantwortlich. Neben Regeln, die unmittelbar während eines bewaffneten Konfliktes den Schutz und die Respektierung von Kulturgut gewährleisten sollen, ergeben sich aus diesen Abkommen auch Sicherungsmaßnahmen, die in Friedenszeiten umzusetzen sind. Mit Stand v
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