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Das Zensurverbot im Gefüge der grundrechtlichen Eingriffskautelen

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Die schlechthin konstituierende Bedeutung der Meinungsfreiheit und der weiteren in Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechte wird allgemein und insbesondere vom Bundesverfassungsgericht betont. Das Zensurverbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG hat dabei die Funktion eines besonderen Sicherungselements dieser Grundrechtsgewährleistungen. Allerdings wird es - wie eine Untersuchung des Zensurbegriffes ergibt - tatsächlich seltener entscheidungserheblich, als dies teilweise angenommen wird. Denn die Anwendbarkeit des Zensurverbotes ist an die Erfüllung bestimmter enger Anforderungen geknüpft. Dennoch handelt es sich bei Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG keineswegs um eine «überflüssige» Verfassungsnorm. Das Zensurverbot hat zwar zum Teil eine mit der Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG und dem Übermaßverbot identische Wirkung. Doch ist die Wirkung dieser Eingriffskautelen von relativen Auslegungs- und Abwägungsvorgängen abhängig, wohingegen das absolute Verbot des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG einen umfassenden Schutz gewährleistet. In dogmatischer Hinsicht kann das Zensurverbot als Schranken-Schranke sui generis bezeichnet werden.
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