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Das Verordnungsrecht des Deutschen Reichs auf der Grundlage des Preußischen und unter Berücksichtigung des fremdländischen Verordnungsrechts

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Frontmatter -- Vorwort -- Inhalt -- Irrthümer -- §. 1. Einleitung -- §. 2. Verhältniß zwischen Gesetz und Verordnung. Selbstständige und unselbstständige Verordnungen -- §. 3. Giebt es ein selbstständiges Reichsverordnungsrecht? -- §. 4. Dürfen Verordnungen nach Reichsrecht erlassen werden auf Grund besonderer Ermächtigung von Seiten der Gesetzgebung? -- §. 5. Dürfen Verordnungen, insbesondere auch die sogenannten Rechtsverordnungen (Gesetze im materiellen Sinne) nach Reichsrecht nur auf Grund spezieller Ermächtigung von Seiten des Gesetzgebers erlassen werden? -- §. 6. Ist in der Reichsverfassung die Befugniß zum Erlasse unselbstständiger (Ausführungs-) Rechtsnormen dem Bundesrathe allgemein ertheilt worden? -- §. 7. Das Preußische selbstständige Verordnungsrecht -- §. 8. Das Preußische unselbstständige Verordnungsrecht -- §. 9. Inhalt des Reichsverordnungsrechts. - Unmittelbares und mittelbares Reichsverordnungsrecht. - Umfang des Reichsverordnungsrechts -- §. 10. Reichsverordnungen in Zoll- und Steuersachen auf Grund der in der Verfassung selbst ertheilten Delegation -- §. 11. Verordnungen auf Grund der Verfassung im Gebiete des Eisenbahnwesens -- §. 12. Verordnungen im Gebiete des Post- und Telegraphenwesens -- §. 13. Verordnungen betreffend Reichskriegswesen auf Grund der Reichs-Verfassung -- §. 14. Verordnungen betreffend Seewesen -- §. 15. Organisatorische Verordnungen in Preußen und im Deutschen Reiche -- §. 16. Strafverordnungen -- §. 17. Subdelegation der Verordnungsbefugniß -- §. 18. Bedürfen Reichsverordnungen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Veröffentlichung vermittelst des Reichsgesetzblattes? -- §. 19. Bedeutung der Worte "Reichsgesetz" und "Reichsgesetzgebung" im Sinne der Verfassung für das Deutsche Reich -- §. 20. Die Verkündigung der Reichsverordnungen -- §. 21. Die Rechtsprechung und die Verordnung -- §. 22. Die Verwaltungsbehörden und die Verordnung -- §. 23. Dispensations-, Begnadigungs-, Abolitions- und Amnestie-Verordnungen -- §. 24. Die Aufhebung der Verordnungen
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