Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten
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Die Strafbarkeit bestimmter Verhaltensweisen hängt vielfach nicht nur von den einschlägigen Strafvorschriften, sondern auch von zivil-, öffentlich- und europarechtlichen Regelungen ab, die in unterschiedlicher Form an der Konstituierung von Strafbarkeiten beteiligt sein können. Dieses Phänomen tritt vor allem im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, aber auch im allgemeinen Strafrecht auf. Die Mainzer Habilitationsschrift widmet sich verschiedenen Aspekten des Zusammenspiels von strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Normen. Dazu gehört die Abgrenzung des Tatbestands- vom Verbotsirrtum und des untauglichen Versuchs vom Wahndelikt. Selbst die Rechtsprechung ist insofern - etwa bei der Untreue, der Steuerhinterziehung oder verschiedensten Tatbeständen des Nebenstrafrechts - immer noch dem Vorwurf der Uneinheitlichkeit und Unberechenbarkeit ausgesetzt. Ein weiterer Problemkreis betrifft Fragen des intertemporalen Strafrechts, insbesondere der Rückwirkung bei nachträglicher Änderung außerstrafrechtlicher Normen. Ausgiebig behandelt wird auch der strafrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, dessen strikte Geltung u.U. unterlaufen zu werden droht, wenn Strafbarkeiten durch Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten faktisch mitbegründet werden. Um weitere Facetten angereichert wird die Thematik durch die zunehmende Europäisierung und Internationalisierung unserer Rechtsordnung. Insofern entstehen neue Probleme z.B. bei der Ausfüllung deutscher Strafblankette durch EU-Verordnungen oder der Bezugnahme auf ausländisches Recht. Die Untersuchung stellt die genannten Fragestellungen in einen Gesamtzusammenhang. Dadurch entsteht ein umfassender und übergreifender Lösungsansatz für alle Problemlagen, denen eine wie auch immer geartete Bezugnahme von Strafvorschriften auf außerstrafrechtliche Regelungen zugrunde liegt.
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