Das Verbot der vergleichenden Werbung und Art. 30 EWG-Vertrag
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Vergleichende Werbung eröffnet Vorteile, die sonst keine Werbeform bietet. Während andere Länder sie zulassen, ist sie in der BRD verboten. Da dies auch ausländische Anbieter zwingt, die Werbung zu ändern, entfaltet die deutsche Regelung eine handelshemmende Wirkung. Ziel der Warenverkehrsfreiheit ist aber gerade, Handelsschranken zu beseitigen. Die Frage ist deshalb, ob das Verbot der vergleichenden Werbung mit dem Europarecht vereinbar ist. Hierzu werden zunächst die Elemente und Zulässigkeitsschranken erarbeitet. Es folgt die Überprüfung anhand der Artt. 30, 36 EWGV, in die die Dassonville- und Cassis-Rechtsprechung sowie der Richtlinienentwurf zur vergleichenden Werbung gegen Art. 30 EWGV und gegen die Richtlinie.
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