Das Urteil des Landesverfassungsgerichtes von Mecklenburg-Vorpommern zur Kreisgebietsreform ¿ eine rechtswissenschaftliche Analyse
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Organisation und Verwaltung, Note: 1, 7, Universität Potsdam (Institut für Politik- und Verwaltungswissenschaften), Veranstaltung: Das Recht und die aktuelle Verfasstheit der Kommunen in Deutschland aus interdisziplinärer Perspektive, Sprache: Deutsch, Abstract: 2007 feierte man den 250. Geburtstag des Freiherr Karl von und zum Stein. Der preußische Reformer hat unter anderem mit der von ihm vorangetriebenen Stein-Hardenbergischen-Reformen entscheidende Weichen für die Vormachtstellung des preußischen Königreichs im Deutschen Reich gestellt und auch tiefe Abdrücke in der gesamtdeutschen Verwaltungsgeschichte hinterlassen.(1) In der preußischen Städteverordnung vom 19.November 1808, die Teil der Neugestaltungen war, erhielten die großen (über 10.000 Einwohner), die mittleren (über 3.500 Einwohner) und die kleinen Städte das Recht in eigener Verantwortung ihre Aufgaben und Obliegenheiten im eigenen Namen zu erledigen.(2) Die kommunale Selbstverwaltung war geboren und angesichts des runden Geburtstages ihres Vordenkers Freiherrn von und zum Stein ist das Urteil der Richter des Landesverfassungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LVerfG M-V) vom 26. Juni 2007 (LVerfG M-V 9-17/06) in Greifswald umso bemerkenswerter. Das LVerfG M-V hat Teile des Gesetzesentwurfs zur Modernisierung der Verwaltung für nichtig erklärt. Insbesondere die Bestimmungen zur geplanten Reformierung der Funktional- und Kreisstruktur wurden für unvereinbar mit der verfassungsrechtlichen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung befunden. Die oberste judikative Instanz eines Bundeslandes hatte damit erstmals die flächendeckende Regionalkreisbildung wegen verfassungsrechtlicher Vorbehalte unterbunden. (3)
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(1) Umfassend zu den Reformen von Freiherr von und zu Stein vgl. von Unruh S. 399 (insbesondere 416 ff.), in: Jeserich/Pohl/von Unruh (Hrsg.): Deutsche Verfassungsgerichte, Bd. II, 1983.
(2) Meyer,
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