Das Tatbestandsmerkmal der Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten in den Umweltstraftatbeständen des StGB
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Ein Großteil der Umweltstrafnormen der §§ 324ff. StGB machen die Strafbarkeit davon abhängig, ob der Täter 'unter (grober) Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten' handelt. Derartige 'verwaltungsrechtliche Pflichten' können sich nach der Legaldefinition dieses Tatbestandsmerkmals in § 330d Nr. 4 StGB unter bestimmten Voraussetzungen aus Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen, vollziehbaren Verwaltungsakten und Auflagen sowie aus öffentlich-rechtlichen Verträgen ergeben.In Auseinandersetzung mit den zahlreichen sich aus dieser Regelungstechnik ergebenden Fragen - etwa ihrer Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot angesichts der Weite der in Bezug genommenen verwaltungsrechtlichen Regelungen oder der sachgerechten Eingrenzung der für die jeweilige Strafnorm relevanten Pflichten - befürwortet der Autor eine restriktive Auslegung.
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