Das Rechtfertigungsprinzip
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Nach klassischer vertragstheoretischer Vorstellung sind es allein die Vertragsparteien, die sämtliche Vertragsinhalte festlegen. Dies alles soll zudem im kurzen Augenblick des Vertragsschlusses geschehen. Tatsächlich organisiert unser Vertragsrecht jedoch eine personell wie zeitlich sorgsam verteilte Entscheidungsfindung, die einem konkreten Anliegen dient: Jede Partei soll nur so weit rechtlich belastet werden, wie dies deren eigenen Zielen dient (Rechtfertigungsprinzip). Markus Rehberg illustriert dies anhand klassischer Fallgruppen wie Drohung, Irrtum, Eigenschaften, Stellvertretung, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Werbung, dispositives Recht oder Leistungsstörungen. Besondere Aufmerksamkeit widmet er dabei der so fruchtbaren Diskussion des 19. Jahrhunderts sowie wichtigen internationalen Stimmen.
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