Das Recht der Kreditsicherheiten in den neuen EU-Staaten
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Inhaltsangabe:Einleitung:
Am 01.05.2004 sind mehrere Staaten Osteuropas der Europäischen Union beigetreten, wodurch damit zu rechnen ist, dass deutsche Unternehmen beispielsweise verstärkt in den beiden neuen EU-Staaten Polen und Tschechische Republik investieren werden. In dem Zusammenhang wurde es für erforderlich gehalten, das Recht der Kreditsicherheiten in diesen Staaten näher zu betrachten.
In dieser Arbeit werden daher die verschiedenen Kreditsicherheiten getrennt jeweils nach dem Recht der beiden Staaten beschrieben und für jede einzelne Sicherheit die Unterschiede und Gemeinsamkeiten aufgezeigt. Diese Diplomarbeit hat zum Ziel, den Kompetenzträgern in einem Kreditinstitut ein Urteil über polnische und tschechische Kreditsicherheiten zu ermöglichen.
Der Aufbau des Kreditsicherheitenrechts in Polen und der Tschechischen Republik ist dem deutschen bzw. österreichischen Recht ähnlich. Es erfolgt eine Unterscheidung in Real- bzw. Sachsicherheiten und Personalsicherheiten. Ferner kann eine Unterteilung nach den Sicherungsobjekten (bewegliche / unbewegliche Sachen, Forderungen) getroffen werden.
Bei den Personalsicherheiten ist z.B. die Bankgarantie nach polnischem und tschechischem Recht annähernd gleich. Als ein Unterschied wurde beispielsweise festgestellt, dass dem Bürgen nach tschechischem Recht keine Einreden zustehen aber nach polnischem Recht sogar Einreden, auf welche der Schuldner verzichtet hatte.
Die Sachsicherheiten sind vielfältiger als die Personalsicherheiten, weshalb neben den eher grundsätzlichen Gemeinsamkeiten ¿ wie etwa die Nicht-Akzessorietät der Sicherungsübereignung ¿ auch mehr Unterschiede aufgezeigt werden konnten. Beispielhaft ist aufzuführen, dass bei der Bestellung einer Hypothek im tschechischen Recht Grundstücke und Gebäude sowie Zubehör als rechtlich selbständige Sachen betrachtet werden. Dagegen bildet in Polen ein Grundstücke samt Bestandteilen (u.a. Gebäude [mit Ausnahmen]) und Zubehör ein Belastungsobjekt. Die Hypothek nach polnischem Recht unterscheidet sich ferner von ihrem tschechischem Pendant dadurch, dass sie auch am Erbnießbrauch (einschließlich der Gebäude des Erbnießbrauchers) und an einer hypothekarisch gesicherten Forderung bestellt werden kann.
Die rechtliche Ausgestaltung entsprechender Sicherheitenverträge wird, abgesehen vom Verständnis der tschechischen und polnischen Sprache, im Grunde als weniger problematisch beurteilt. Als problematisch stellt sich die Werthaltigkeit einer [...]
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