Das Recht auf medialen Neubeginn
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Das Internet vergisst - von alleine - nichts. Einmal im Internet veröffentlicht, bleiben die den Betroffenen namentlich identifizierenden Informationen dauerhaft abrufbar. Suchmaschinen führen jeden, der den Namen des Betroffenen eingibt, zu ihnen. Wegen dieser »Unfähigkeit des Internets zu vergessen« fallen sie auch nicht dem natürlichen Vergessen der Mitmenschen anheim. Vielmehr muss der Betroffene befürchten, dass sie ihn womöglich lebenslang wie lange digitale Schatten verfolgen und alle neuen sozialen Kontakte belasten werden.
Die Fortentwicklung der eigenen Persönlichkeit wird so erheblich behindert: Einen Persönlichkeitsentwurf umzusetzen, der von den veröffentlichten Informationen abweicht, kann aussichtslos sein. Dieses Risiko lässt es zudem ratsam erscheinen, bei der Entfaltung der eigenen Persönlichkeit unkonventionelles Verhalten zu vermeiden.
Die Arbeit zeigt, warum dieser internetspezifischen Gefährdung angemessen nur durch die Anerkennung einer weiteren Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, einem Recht auf medialen Neubeginn, begegnet werden kann. Auch die widerstreitenden (Kommunikations-)Grundrechte werden mit ihrem spezifischen Gehalt für bereits publizierte Inhalte gewürdigt. Berücksichtigt man beides bei der Durchsetzung des Rechts auf medialen Neubeginn in den Formen des Äußerungs-, Datenschutz- und Urheberrechts, wird weder - wie oft befürchtet - »Geschichte getilgt«, noch ein unbeherrschbares Abmahnkostenrisiko geschaffen.
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