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Das Presseordnungsrecht nach dem Landesmediengesetz von Rheinland-Pfalz

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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Medien / Kommunikation - Printmedien, Presse, Note: 1, 3, Johannes Gutenberg-Universität Mainz (Institut für Publizistik), Veranstaltung: Seminar, 11 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Landesmediengesetz von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 4. Februar 2005 enthält Vorschriften für den Bereich des privaten Rundfunks sowie für den gesamten Bereich der Presse. So verblei-ben neben Regelungen u.a. zur Medienfreiheit, zur öffentlichen Aufgabe der Medien, zum Informationsanspruch, zur Sorgfalts-pflicht sowie zum Gegendarstellungsrecht einige verwaltungsrech-tliche Vorschriften, welche als Presseordnungsrecht bezeichnet werden können (vgl. Groß in AfP 1993, S. 548). Die Vorschriften des Presseordnungsrechts sind als Schranken der durch Art. 5 Abs. 2 GG garantierten Pressefreiheit zu verstehen und dienen dem Zweck, andere Rechtsgüter zu schützen (vgl. Löff-ler/Ricker 2005, S. 85 Rdz. 2). Insbesondere betrifft dies die Definition des Druckwerkbegriffs (§ 3 Abs. 2 Ziff. 1, 2 LMG), die Impressum- und Offenlegungspflicht (§ 9 LMG), die Anforderungen an redaktionell verantwortliche Personen (§ 10 LMG), die Kennzeichnungspflicht für entgeltliche Anzeigen (§ 13 LMG), die Ablieferungspflicht von Bibliotheks-exemplaren (§ 14 LMG), die Gerichtsberichterstattung nach §§ 169 ff. GVG sowie Vorschriften zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (§§ 35, 36, 37 LMG). Die jeweiligen Begriffe und Vorschriften werden im Folgenden dargestellt.
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