Das neue Erfolgshonorar
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Bislang war das Erfolgshonorar nur ein Angebot an die Anwaltschaft, unter engen Voraussetzungen
Erfolgshonorarvereinbarungen abzuschließen. Dies ändert sich nun grundlegend mit dem bereits zum 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden "Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im
Rechtsdienstleistungsmarkt". Künftig müssen sich alle Anwältinnen und Anwälte mit dem Thema
Erfolgshonorar befassen.
Die Kernpunkte der neuen Regelungen lauten:
Freigabe des Erfolgshonorars, wenn sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchstens 2.000 EUR bezieht.
Freigabe des Erfolgshonorars ohne Höchstgrenze bei einer außergerichtlichen Inkassodienstleistung, im gerichtlichen Mahnverfahren oder im Zwangsvollstreckungsverfahren.
Im Übrigen sind Erfolgshonorarvereinbarungen unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen zulässig. Es ist lediglich erforderlich, dass der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger
Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten werden würde.
Der Einführungsband unterstützt bei einer raschen Einarbeitung in die wichtigen Gesetzesänderungen.
Folgt in ca. 2-3 Arbeitstagen