Das Institut der wettbewerblichen Abwehr
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Ob, auf welcher dogmatischen Grundlage und unter welchen Voraussetzungen sich ein Wettbewerber den unlauteren Angriffen eines Konkurrenten mit «an sich» ebenfalls wettbewerbswidrigen Mitteln erwehren darf, ist bislang nur unzureichend geklärt gewesen. Die vorliegende Untersuchung weist unter Herausarbeitung des hierfür erforderlichen Fundaments nach, dass ein solches Verhalten u.a. dann in Wahrnehmung berechtigter Interessen zulässig sein kann, wenn andere Rechtsschutzmöglichkeiten fehlen. In Anbetracht des insoweit zur Verfügung stehenden Instrumentariums wird sich der Angegriffene jedoch häufig darauf verweisen lassen müssen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und den bestehenden Beseitigungsanspruch aus 1004 BGB, 1, 3, 23 Abs. 2 - gerade auch in Form der Urteilsveröffentlichung - im Wege der einstweiligen Verfügung durchzusetzen.
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