Das Grundrecht auf Leben als Schranke für aufenthaltsbeendende Maßnahmen
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Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 1964, die Auslieferung eines ausländischen Straftäters sei auch dann zulässig, wenn dem Betroffenen im Ausland die Todesstrafe droht. Ausgehend von dieser Entscheidung untersucht der Verfasser den Stellenwert des Rechts auf Leben, das nach heutiger Auffassung einen «Höchstwert» in der Werteordnung des Grundgesetzes darstellt. Der Verfasser kommt zum Ergebnis, die Auslieferung sei in einem solchen Fall heute verfassungswidrig. Rechtsvergleiche mit der Schweiz und Österreich sowie eine Untersuchung der «Übergabe» gemäß NATO-Truppenstatut runden das Ergebnis ab. Im Anschluß untersucht der Verfasser, ob aufenthaltsbeendende Maßnahmen des Ausländergesetzes und des Asylverfahrensgesetzes zulässig sind, wenn dem Betroffenen im Ausland Lebensgefahr droht. Diese Frage wird lediglich für den Fall einer erheblichen, auf andere Weise nicht abwendbaren Gefahr für die Sicherheit und den Bestand des Staates bejaht.
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