Das Bundesverfassungsgericht, demokratiefunktionaler Hüter der Verfassung
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Fachbuch aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 2, 0, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (Institut für Politikwissenschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: These: "Das Bundesverfassungsgericht übersteigt in seinem Urteil zur Fünf-Prozent-Sperrklausel im Europawahlrecht seine Kompetenzen."
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 9. November 2011 in seinem Urteil die bei der Europawahl 2009 geltende Fünf-Prozent-Hürde für nichtig erklärt, da sie unter den gegebenen Verhältnissen gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit für Parteien verstößt. Die Wahl wird jedoch nicht wiederholt werden müssen. Im Folgenden soll zunächst auf die Urteilsbegründung eingegangen werden, um anschließend die Argumente des Gesetzgebers und der zwei Sondervotums zu erörtern. Die vom Bundesverfassungsgericht höher gestellte allgemeine Chancengleichheit der Wählerstimmen wird in diesem Zusammenhang auf das Argument der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments treffen. Abschließend werden die beiden Argumente der Chancengleichheit und des Risiko der Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Parlaments gegenübergestellt werden, um so zu einem abschließenden Urteil zu kommen.
Die Begründung des Bundesverfassungsgerichts, welche die Entscheidung mit 5:3 Stimmen traf, wobei die Richter Di Fabio und Mellinghoff ein Sondervotum abgaben, stützt sich im Wesentlichen auf die folgenden Überlegungen. Das Europawahlgesetz ist durch das nationale Bundesrecht an den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der politischen Parteien zu messen. Somit muss jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung der zu wählenden Kandidaten und Parteien haben. Auch muss aufgrund des Grundsatzes der Chancengleichheit für Parteien jeder Partei gleiche Chancen bei der Verteilung der Sitze
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