Das betriebliche Eingliederungsmanagement im Sinne des § 84 Abs. 2 SGB IX
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Der Gesetzgeber hat im Jahre 2004 das Schwerbehindertenrecht novelliert und dabei ein neues Verfahren betrieblicher Gesundheitsprävention geschaffen, das auf alle Arbeitnehmer Anwendung findet: Das betriebliche Eingliederungsmanagement verpflichtet den Arbeitgeber zu aktivem Tätigwerden gemeinsam mit den betrieblichen Interessenvertretungen, sobald ein Beschäftigter länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig erkrankt. Für die betriebliche Praxis ist dieses Verfahren von erheblicher Bedeutung. Die Arbeit widmet sich den Fragen, denen sich die betrieblichen Akteure in Zukunft zu stellen haben, u.a. dem Kreis der Begünstigten, den Rechten der Interessenvertretungen und den Folgen einer Nichtbeachtung der Norm für die Wirksamkeit krankheitsbedingter Kündigungen.
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