Das Amt des Alterspräsidenten im Deutschen Bundestag
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25. 7. 1989: 1. Sitzung des Europäischen Parlamentes. Antrittsrede des Alterspräsidenten, der der Fraktion der Europäischen Rechten (Liste von Le Pen) angehört. Die Mehrheit der Parlamentarier verläßt die Sitzung. Die Geschäftsordnung des Europäischen Parlamentes wird geändert: der Alterspräsident darf keine Ansprache mehr halten.
5. 5. 1992: 1. Sitzung des 13. Landtages von Schleswig-Holstein. Die lebensälteste Abgeordnete darf nicht als Alterspräsidentin fungieren, weil sie Abgeordnete der Deutschen Volksunion ist. Die übrigen im Landtag vertretenen Parteien meinen, daß nicht das Lebensalter, sondern das Dienstalter ausschlaggebend ist.
Der Alterspräsident ist eine Institution des deutschen Parlamentarismus. Welches sind seine historischen Wurzeln? Auf welcher Rechtsgrundlage wird er tätig? Ist das Lebens- oder Dienstalter entscheidend? Welche Kompetenzen hat er? Hat er das Recht eine Ansprache zu halten?
Auf diese und weitere Fragen versucht die Dissertation von Klopp eine Antwort zu geben. Es sind höchst aktuelle und praxisrelevante Fragestellungen, die nicht nur für Juristen interessant sind.
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