BGB AT III - Das Erlöschen des Primäranspruchs
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Der Primäranspruch bzw. Leistungs- oder Erfüllungsanspruch kann nachträglich wegfallen, z.B. durch Erfüllung, Aufrechnung, Anfechtung, Unmöglichkeit. Nur wer Unwirksamkeitsgründe im Kontext des gescheiterten Vertrags einordnet, lernt richtig.
Die rechtshemmenden Einreden - z.B. Verjährung, Stundung, Zurückbehaltungsrechte - bewirken, dass der Berechtigte sein Recht nicht (mehr) geltend machen kann.
Inhalt:
Rechtsvernichtende Einwendungen
- Erfüllung, § 362 BGB
- Erfüllungssurrogate
- Ausgeübte Gestaltungsrechte
- Leistungsstörungen
- Wechsel der Aktiv- oder Passivlegitimation
- Ausübungsschranken
Rechtshemmende Einreden
- Dauernde Einreden
- Aufschiebende Einreden
- Anspruchsbeschränkende Einreden
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