Beweisführung mit signierten Dokumenten
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1, 3, Universität Kassel, 33 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Grundvoraussetzung einer gerichtlichen Durchsetzung rechtsgeschäftlicher Ansprüche stellt die Beweisbarkeit von Erklärungen dar. In der Regel bedarf es zur Beweiskraft in Papier verkörperte Urkunden. Sie dienen der dauerhaften Archivierung und verdeutlichen ebenfalls, wer die Erklärung ausgestellt hat. Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des elektronischen Geschäftsverkehrs kommen elektronische Dokumente entsprechend häufig zur Anwendung. Hierbei stellen sich allerdings Sicherheitsbedenken seitens der Nutzer ein, denn gerade wegen der Anonymität des Internets bedarf es einem erhöhten Maß an Vertrauen. Nun stellt sich die Frage, ob auch elektronischen Dokumenten, welche die Funktionen von Urkunden nicht vollends erfüllen und folglich keine Urkunden darstellen, dennoch Beweiskraft zukommt und diese entsprechend vertrauenswürdig erscheinen können. Solange echte elektronische Dokumente angenommen werden können, dürften sich keine Probleme ergeben. Wird die Echtheit jedoch angezweifelt, ist diese vom Empfänger des elektronischen Dokuments zu beweisen, wobei aufgrund der beliebigen Veränderbarkeit von elektronischen Dokumenten in Form von Text- und Bilddateien dieser Beweis sehr schwierig erscheint. Folglich können elektronische Dokumente nach herrschender Meinung lediglich mittels freier richterlicher Beweisführung gem. § 286 ZPO im Zivilprozess berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Problematik und der Gleichstellung von elektronischen Dokumenten mit Urkunden erscheint es notwendig, dass der Gesetzgeber entsprechend eingreift. Dies ist letztendlich auch wirksam mit Hilfe der Novellierung des Signaturgesetzes im Jahre 2001 geschehen. Demnach dienen elektronische Signaturen im elektronischen Geschäftsverkehr der Feststellung des Urhebers versendeter Daten, also seiner Authentizität, sowie der Unversehrtheit, d.h. der Integrität, dieser Daten. Gem. § 371a ZPO, welcher im Jahre 2005 neu eingeführt wurde, werden unter Hinzufügung von qualifizierten Signaturen Beweiserleichterungen gewährt, so dass die Vorschriften von Urkunden entsprechend anzuwenden sind.Ziel dieser Arbeit ist es, mit einer Darstellung der Grundlagen von elektronischen Dokumenten und Signaturen deren Fähigkeit zur Beweisführung kritisch zu betrachten.
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