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Beiträge Zur Geschichte Und Erklärung Der Deutschen Rechtsbücher (Classic Reprint)

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Excerpt from Beiträge zur Geschichte und Erklärung der Deutschen RechtsbücherSachen und Thieren ist ein in zahlreichen Aeußernngen der Quellen auch des spätern Mittelalters fortlebender Rest alten Rechts Früher umfassender zugelassen, ist es jetzt nur noch beschränkt als Maßregel des Strafrechts anerkannt. Das Strafverfahren gegen leblose Sachen bei der Nothzncht hat ein Seitenstück an dem recht lichen Vorgehen gegen eine Raubburg, und auch dieser Gedanken zusammenhang der durch H 72 nahe gelegt wurde wenn seine volle Ausführung auch erst in IH 68 erfolgt, wird den Uebergang von H 72 5 2 auf IH 1 veranlaßt haben. Einen Nachtrag zu dem bereits verlassenen Thema von der Landfol ge bildet der Satz, daß die dem Gerüchte Folgenden, die den festgenommenen Friedbrecher vor Gericht bringen, von aller Verantwortung frei bleiben, wenn er hier einer Schuld nicht überführt werden kann (ih 1 Wie hi1 52 ein Nachtrag ist zu H71 58, so ih2 zu H6651. Dort. Waren papen zu den beständig befriedeten Personen gezählt. Dieses Vorrechts sind sie nur theilhaftig, wenn sie sich friede mäßig halten (1. H. Keine Waffen fiihren (oben S. Handeln sie dem zuwider, so wird wer an ihnen Gewalt verübt, gestraft, als habe er einen Laien verletzt, vorausgesetzt daß er den Verletzten für einen Laien hielt. Zu solchem Glauben ist man berechtigt, wenn Geistliche nicht geschoren nach ihrem Rechte, nicht "mit scerene getekenet to papen (i 5 58) sind. Den papen sind in IH 2 Juden, die Wa¿'en führen, gleichgestellt, wie sie in H 66 51 zu den beständig befriedeten Personen gezählt waren. Aber die Gleichetellun g führt nun zu dem wunderlichen Resultate, daß wer einem bewaffneten Juden Gewalt anthnt, behandelt werden soll, als habe er "einem Laien Gewalt angethan, vorausgesetzt daß der Jude geschoren war nach seinem Rechte, während doch die Bilder der Zeit den Juden durch langes Haar und Bart zu kenn zeichnen p¿egen. Man kann nur annehmen, daß der Vf. Ursprüng lich seinen Satz blos auf "papen bezog, nachher aber gemäß H 66 5 1 Juden hinzufügte, ohne den ubrigen Wortlaut entsprechend zu erweitern.About the PublisherForgotten Books publishes hundreds of thousands of rare and classic books. Find more at www.forgottenbooks.comThis book is a reproduction of an important historical work. Forgotten Books uses state-of-the-art technology to digitally reconstruct the work, preserving the original format whilst repairing imperfections present in the aged copy. In rare cases, an imperfection in the original, such as a blemish or missing page, may be replicated in our edition. We do, however, repair the vast majority of imperfections successfully, any imperfections that remain are intentionally left to preserve the state of such historical works.
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