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Basel II und MaK - Anforderungen und Auswirkungen auf den Bankensektor

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Inhaltsangabe:Einleitung: Der 1975 gegründete Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hatte bereits im Jahre 1988 umfangreiche Anforderungen an die Kreditausstattung der deutschen Kreditinstitute empfohlen. Diese Empfehlungen wurden 1992 durch Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie in nationales Recht überführt und unter dem Begriff Basel I bekannt. Seither mussten Kreditinstitute 8 Prozent der Kreditsumme mit Eigenkapital hinterlegen. Im Juni 1999 wurde durch das erste Konsultationspapier zur Neufassung der Eigenkapitalvereinbarung eine Vereinfachung der Bewertung von Kreditrisiken mittels Rating vorgeschrieben. Der aus dem englischen kommende Begriff ¿Rating¿ bedeutet wörtlich übersetzt ¿Einschätzung, Bewertung¿. In der Bankensprache wird darunter die Einstufung in eine bestimmte Stufe der Kreditwürdigkeit verstanden. Es dient der Ermittlung der Bonität des Kreditnehmers. Bis dato fand keine praktische Differenzierung der Risikomarge aufgrund der Bonität der Kreditnehmer statt. Der Baseler Ausschuss veröffentlichte im Januar 2001 seine Vorschläge zur Reform der Eigenkapitalunterlegung. Die Vorschläge dieses zweiten Konsultationspapiers sind allgemein unter dem Namen Basel II bekannt geworden. Der neue Baseler Akkord besteht im Wesentlichen aus drei Säulen, welche zugleich Rahmenbedingungen für die Banken darstellen. Der Mindestanforderung an die Eigenkapitalausstattung ( Säule 1 ), des Bankaufsichtlichen Überprüfungsprozesses ( Säule 2 ) sowie den Erweiterten Offenlegungsvorschriften ( Säule 3 ). Mit der Neuregelung an die Mindestanforderung an die Eigenkapitalausstattung sollte der Eigenkapitalbedarf der Kreditinstitute zwar unverändert weiter bestehen, man verabschiedete sich jedoch von der Pauschalierung der Eigenkapitalunterlegung von 8 Prozent. Ziel war es unter anderem, durch die Neugestaltung der Eigenkapitalanforderungen die bankenaufsichtsrechtlichen Anforderungen an eine angemessene Eigenkapitalausstattung den aktuellen Marktgegebenheiten anzupassen. Ferner sollte dem gestiegenen operationellen Risiko Rechnung getragen werden. Der wichtigste Grund für die Überarbeitung der Eigenkapitalanforderungen ist jedoch die Tatsache, dass die 8-Prozent-Regel seit den 90er Jahren zunehmend in die Kritik geraten ist. Die pauschale Unterlegung mit Eigenkapital, ohne dabei das wirtschaftliche Risiko des Kredites zu betrachten, entspricht nicht mehr den Anforderungen an eine betriebswirtschaftliche Risikostreuung und [...]
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