Auswirkungen des Bestellerprinzips gem. § 2 Abs. 1 (a) Wohnungsvermittlungsgesetz auf Wohnungsvermittler, Vermieter und Mieter
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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 2, 0, HAWK Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst - Fachhochschule Hildesheim, Holzminden, Göttingen, Sprache: Deutsch, Abstract: Schon seit vielen Jahren wird von dem Bündnis 90/Die Grünen und anderen Verbänden eine Anpassung der Maklerprovision zugunsten der Mieter gefordert. Im Oktober 2012 hat sich zum ersten Mal ein breites Parteienspektrum für eine Novellierung der Provision ausgesprochen. Den Impuls gab Hamburg, woraufhin weitere Bundesländer ihre Zustimmung zeigten. Die Regierung forderte das sogenannte Bestellerprinzip. Bei der Vermietung beträgt die maximale Maklerprovision 2 Kaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer, beauftragte ein Mieter ein Makler, so war die Maklerprovision zusätzlich zur Kaution vom Mieter zu zahlen. Diese Regelung war nicht immer gerecht, Maklerbüros und Immobilienunternehmen sicherten sich hohe Einnahmen, obwohl mit Investoren und Eigentümern Kooperation bestand. Neben ständig steigenden Mieten mit Maklerprovision, welche 2 Kaltmieten beträgt und der zusätzlichen Mietkaution, die bis 3 Monatsmieten beträgt wurden dem Mieter 5 Kaltmieten aus der Tasche extra gezogen. Dies soll sich durch die neue Regelung, welche am 1. Juni 2015 im Miet- und Maklerrecht eingeführt wurde ändern.
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