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Ausweis und Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen

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Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2, 0, Leibniz Akademie Hannover - Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hannover (Betriebswirt VWA), Veranstaltung: Jahresabschluss-Seminar, Sprache: Deutsch, Abstract: Gem. § 242 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, "für den Schluß eines jeden Geschäftjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß ... aufzustellen". Dabei sollen nach § 246 Abs. 1 HGB sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten aufgeführt werden (Vollständigkeitsgebot), wobei Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden dürfen (Verrechnungsverbot). Die Aktivseite der Bilanz, die auch die Kapitalverwendung darstellt, besteht aus Anlage- und Umlaufvermögen. Unter dem Anlagevermögen sind gem. § 247 Abs. 2 nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, während das Umlaufvermögen, als der eigentliche Gewinnträger, die Gegenstände ausweist, die nur kurzfristig dem Unternehmen dienen und am Bilanzstichtag dazu bestimmt sind verbraucht, veräußert oder einmalig genutzt zu werden. Das Anlagevermögen gliedert sich nach § 266 HGB in folgende wichtige Positionen: I Immaterielle Vermögensgegenstände II Sachanlagen III Finanzanlagen Im folgenden wird das Umlaufvermögen nicht weiter betrachtet, da im weiteren nur die immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens maßgebend für diese Arbeit sind. In dieser Arbeit soll dargestellt werden, wie immaterielle Vermögensgegenstände mit Schwerpunkt auf den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert nach HGB ausgewiesen und bewertet werden müssen. An manchen Stellen, besonders bei der Betrachtung des Geschäfts- oder Firmenwertes wird ein Vergleich zur Steuerbilanz gemacht
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