Ausschließliche Patentlizenz- und Know-how-Verträge nach deutschem, amerikanischem und europäischem Kartellrecht
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In ausschließlichen Patentlizenz- und Know-how-Verträgen verpflichtet sich der Lizenzgeber gegenüber dem Lizenznehmer, keine weitere Lizenz hinsichtlich der überlassenen Technologie für dieses Gebiet zu vergeben (Alleinlizenzklausel). Häufig verpflichtet er sich darüber hinaus, diese Technologie selbst nicht mehr zu nutzen (Alleinbenutzungsklausel). Diese vertraglich vereinbarte rechtliche Monopolstellung kann aus kartellrechtlicher Sicht bedenklich sein. Ein Verbot dieser Verträge kann jedoch andererseits zu einer Verringerung des Interesses der Unternehmen an Lizenzen führen, was die Verbreitung von Kenntnissen und Techniken in unerwünschter Weise beeinträchtigen würde. Wie die deutsche, die amerikanische und die europäische Rechtsordnung diese Antinomie bei der kartellrechtlichen Beurteilung der Verträge jeweils lösen, wird aufgezeigt. Die 1995 verabschiedeten US-Guidelines sowie die 1996 neu gefaßte entsprechende GruppenfreistellungsVO der Europäischen Union finden Berücksichtigung.
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