Ausschließliche Fernbehandlung im digitalen Zeitalter
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Die Telemedizin nimmt in der ärztlichen Behandlung von Patientinnen und Patienten bereits heutzutage eine bedeutende Stellung ein. Beispielsweise wurde es Ärztinnen und Ärzten im Jahr 2018 durch die Lockerung des berufsrechtlichen Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung ermöglicht, ihre Patientinnen und Patienten nicht nur vor Ort, sondern auch gänzlich aus der Ferne unter Einsatz von IuK-Technologien zu behandeln. Dennoch werden die Rechtsgüter der Patientinnen und Patienten auch im digitalen Zeitalter geschützt, da nicht zuletzt das ärztliche Berufsrecht, das Arzthaftungsrecht und das Arztstrafrecht einer ausschließlichen Fernbehandlung rechtliche Grenzen setzen.
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