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Ausgewählte Aspekte des Erkenntnisses VfGH 23.1.2004, G 359/02

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Inhaltsangabe:Zusammenfassung: Mit 1. 1. 2004, dem Datum des vollen Wirksamwerdens des Universitätsgesetzes 2002, ist die sicherlich größte Reform der österreichischen Universitätsorganisation (derzeit noch nicht abschließend) vollzogen. Die tertiären Bildungseinrichtungen sollen national wie international wettbewerbsfähiger werden, die Steigerung der Effektivität und Effizienz der universitären Verwaltungsführung ist angesagt, und zwecks dieses Behufes wurden von der damaligen (und auch derzeit) amtierenden Mitte-Rechts-Regierung ¿ unter dem Eindruck des viel zitierten Konzepts des New Public Management ¿ aus der Betriebswirtschaftslehre und der Praxis privatwirtschaftlicher Unternehmungen bekannte Instrumentarien wie z.B. die Dezentralisierung, das Führen durch Zielvereinbarungen zwischen übergeordneter und untergeordneter Ebene oder ein umfassendes, dem Handelsgesetzbuch entsprechendes Rechnungswesen eingeführt. Außerdem sind die Universitäten nunmehr vollrechtsfähig, nämlich juristische Personen des öffentlichen Rechts. Was den inneren Aufbau der Universitäten betrifft, wurde erstmals in der Geschichte ihrer zahlreichen und vielgestaltigen Umstrukturierungen ein Kollegialorgan der Leitungsebene kreiert, dessen Mitglieder sich nicht nur aus dem Votum der Universitätsangehörigen, sondern auch aus Bestellungsakten der Bundesregierung rekrutieren (beinahe die Hälfte). Dieser Universitätsrat (so die Bezeichnung laut UG 2002) hat im Wesentlichen Genehmigungsaufgaben (z.B. Organisationsplan, Entwicklungsplan oder Rechnungsabschluss der Universität) inne und stellt die ¿Verbindungsstelle¿ zum für Bildungsangelegenheiten zuständigen Bundesministerium dar, das nicht weisungsbefugt, sondern auf eine Rechtsaufsicht beschränkt ist. Letzteres ist der Ausfluss einer Verfassungsbestimmung im Universitätsorganisationsgesetz 1993 (= § 2 Abs. 2), die neben den in diesem Gesetz verbleibenden Verfassungsbestimmungen in Kraft geblieben ist. Demgemäss erfüllen die Universitäten ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen ¿weisungsfrei (autonom)¿, wodurch unter anderem eine Ausnahme vom für die ¿normale¿ Bundes- und Landesverwaltung geltenden Weisungsprinzips des Bundes-Verfassungsgesetzes, das zur Wahrung eines demokratischen Legitimationszusammenhanges zwischen der Verwaltung und dem Volk gedacht ist (die vom Vertrauen des vom Volk gewählten Parlamentes abhängigen obersten Organe der Verwaltung können ihren quasi demokratisch legitimierten Willen ¿nach [...]
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