Aufklärungspflichten des Bürgschaftsgläubigers
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Ist der Bürgschaftsgläubiger vor und nach Abschluss des Bürgschafts- vertrages verpflichtet, den Bürgen spontan über Umstände in Kennntnis zu setzen, die für die Gefahr einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft bedeutsam sind? Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine entsprechende Bestimmung. Indes hat die Rechtsprechung bei anderen Vertragstypen eine Vielzahl von Aufklärungspflichten statuiert. In dieser Arbeit soll den auch für die Praxis bedeutsamen Fragen nachgegangen werden, ob angesichts der Funktion der Bürgschaft als Sicherungsmittel Aufklärungspflichten grundsätzlich nicht in Betracht kommen und unter welchen Voraussetzungen solche Pflichten ausnahmsweise zu bejahen sind.
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