Aufhebung eines Wettbewerbsverbots ohne ausdrückliche Regelung in gerichtlichem Vergleich
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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1, 1, Duale Hochschule Baden-Württemberg Mannheim, früher: Berufsakademie Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Ausgleichsklauseln sind im Zweifel eng auszulegen. Ein Verzicht auf Rechte ist nach der Lebenserfahrung im Allg. nicht zu vermuten. Deshalb muss sich nach dem Wortlaut der Erklärung und den Begleitumständen klar ergeben, dass und in welchem Umfang der Arbeitnehmer ihm bekannte oder mögliche Ansprüche aufgibt. Von daher empfiehlt es sich, die von der Ausgleichsklausel erfassten Ansprüche genau zu bezeichnen und die Klausel selbst von anderen Erklärungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses drucktechnisch oder räumlich zu trennen. Ein Verzicht auf Rechte ist nach der Lebenserfahrung im Allg. nicht zu vermuten ist, muss sich nach dem Wortlaut der Erklärung und den Begleitumständen klar ergeben, dass und in welchem Umfang der AN ihm bekannte oder mögliche Ansprüche aufgibt. Wird die Auflösung des Arbeitsverhältnis in einem Prozessvergleich vereinbart, ist die darin enthaltene Ausgleichsklausel im Interesse klarer Verhältnisse regelmäßig weit auszulegen, um den angestrebten Vergleichsfrieden sicherzustellen.
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