AufenthV
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Die jüngsten umfassenden Änderungen im Aufenthalts- und Migrationsrecht haben auch stark die Aufenthaltsverordnung betroffen: Allein im Jahr 2020 hat sie durch 7 Änderungsgesetze und -verordnungen Neuerungen und Aktualisierungen erfahren. Denn sie hat im Zusammenspiel mit dem Aufenthaltsgesetz sowie auch der Beschäftigungsverordnung eine hohe praktische Bedeutung:
Die Grenzgängerkarte (§ 12 AufenthV) als Erlaubnisform sui generis ermöglicht Ausländern in Deutschland zu arbeiten oder zu studieren, ohne dass sie den für einen (längerfristigen) Aufenthaltstitel notwendigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland anstreben müssen. Der gesamte Abschnitt 2 von Kapitel 1 regelt das Zusammenspiel des Rechts von kurzfristigen Aufenthalten in einem schengenrechtlichen Sinne mit der Möglichkeit, in dieser Zeit in Deutschland zu arbeiten. Die §§ 23 bis 30 AufenthV werden in diesem Zusammenhang von der Nichtbeschäftigungsfiktion des § 30 Nr. 4 BeschV in Bezug genommen. Die §§ 31 bis 38a AufenthV gestalten ganz konkret aus, ob und in welcher Weise beim Visumverfahren für längerfristige Aufenthaltstitel eine Beteiligung der Ausländerbehörde erfolgt und die §§ 39 bis 41 AufenthV regeln, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solches Visumverfahren ausnahmsweise nicht notwendig ist.
Vorteile auf einen Blickprägnante, praxisorientierte Erläuterungen mit anschaulichen Bezügen zu AufenthG und BeschVkompetente, aktuelle Darstellung durch in der Praxis erfahrene AutorenBerücksichtigung sowohl der wissenschaftlichen wie der praktischen Problematik
Zielgruppe
Für Ausländerbehörden, dt. Auslandsvertretungen, Personalabteilungen, Richterschaft und Rechtsanwaltschaft, insbesondere Fachanwaltschaft für Migrationsrecht.
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