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Ärztliches Handeln ¿ Verrechtlichung eines Berufsstandes

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Die bisher vertretenen Standpunkte Fur die arztliche Aufklarungspflicht "besteht ein ausschlieBlicher Zustandig­ keitsbereich des Arztes"s. "N ach ganz einhelliger Auffassung ist namlich die Aufklarung vor der Behandlung die klassische und geradezu typische Aufgabe des behandelnden Arztes bzw. des Operateurs, , 6. "Die Aufklarungspflicht obliegt demnach als arztliche Aufgabe ausschlieBlich dem Arzt, , 7. So lauten die Stellungnahmen dreier Juristen auf die Frage der Redaktion der Deutschen Krankenpflegezeitschrift: "Wer darf Informationen an den Patienten weiterge­ ben und welche?"g Diese Auskunfte entsprechen weithin den Vorgaben von Gesetzgebung, 9 Rechtsprechung und Literatur , soweit sie sich des Themas uberhaupt angenom­ men haben. Das Arzneimittelgesetz verlangt als Wirksamkeitsvoraussetzung der Einwilli­ gung des Patienten oder Probanden die Aufklarung "durch einen Arzt" (§ 40 I Nr. 2, § 41 Nr. 5 AMG). Die Strahlenschutzverordnung legt dieses Erfordernis noch genauer fest: "Vor der Einwilligung ist der Proband durch den das For­ schungsvorhaben leitenden Arzt oder einen von diesem beauftragten Arzt ... aufzuklaren" (§ 41 I Nr. 8 StrSchVO). Die Deklaration von Helsinki verlangt erheblich weniger weitgehend, daB "jede Versuchsperson ausreichend , .. unter­ richtet werden" muB (1 Allgemeine Grundsatze, 1.9).
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