Art. 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 9, 0, Universität Hamburg, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenwärtig gibt es auf der Welt 193 vollständig von den Vereinten Nationen anerkannte souveräne Staaten. In fast jedem dieser Staaten leben Menschen, die sich durch ihre ethnische, sprachliche oder religiöse Identität von der Mehrheit der Bevölkerung unterscheiden. Das Staatsvolk, im Sinne der "Gesamtheit der Personen, die durch Staatsangehörigkeit einem Staate zugehören" , ist in den wenigsten Staaten deckungsgleich mit einer Nation im Sinne einer sozialen Gruppe, die sich aufgrund kollektiver Handlungsfähigkeit, vielfältiger, historisch gewachsener Beziehungen sprachlicher, kultu-reller, religiöser oder politischer Art ihrer Zusammengehörigkeit und besonderer Interessen bewusst ist. Die meisten Staaten umfassen somit Bevölkerungsgruppen, deren nationale Identität von der der Mehrheitsbevölkerung abweicht.
Gewalt gegen diese Personen hat seit dem Zweiten Weltkrieg mehr als 10 Millionen Menschenleben gekostet. Friedliche Beziehungen zwischen Minderheiten und zwischen Minderheit und Mehrheit auf der Grundlage gegenseitigen Respekts bedeuten eine Anerkennung der Würde und Gleichheit der Menschen, auf der die Charta der Vereinten Nationen gegründet ist.
Die Vereinten Nationen haben sich lange schwer getan eine Regelung zum Schutz von Minderheiten zu erlassen. Die bisher konkreteste Grundlage zum Thema Minderheitenschutz findet sich in Art. 27 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Fraglich ist wie weit dieser Artikel reicht und inwiefern er durchgesetzt wird und ob ein ausreichender Minderheitenschutz auf internationaler Ebene tatsächlich existiert.
Diese Fragen und solche nach den Ursachen für die langsame Entwicklung des internationalen Minderheitenschutzes versucht die vorliegende Arbeit zu ergründen, beginnen
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