Arbeitspflicht und Arbeitsentlohnung im Strafvollzug
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Die Arbeit von Strafgefangenen bildet einen elementaren Eckpfeiler des Strafvollzuges. Arbeit und damit einhergehend der Entlohnung Strafgefan-gener wird ein ganzer Kanon an wichtigen Funktionen im Bereich der Re-sozialisierung zugeschrieben. Diese Aufgabenzuweisungen sind nicht (nur) politischer Natur, sondern ergeben sich primär aus anderen, höher- und gleichrangigen Rechtsquellen.
Beim Studium der Ausgestaltung des Bereichs der Arbeit von Strafgefan-genen und der Regelungen zur tatsächlichen Höhe der Entlohnung für die geleistete Arbeit erspürte die Autorin gerade im Kontext mit den umfassen-den Funktionszuweisungen ein ausgeprägtes Störgefühl. Dies bedingte die Untersuchung, ob die einfachrechtliche Ausgestaltung im Bereich der Arbeitspflicht und Arbeitsentlohnung so mit anderen Rechtsquellen über-haupt vereinbar sein kann.
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