Arbeitskampf und Europarecht
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1, 3, Universität Hamburg (Department Wirtschaft und Politik), Veranstaltung: Arbeitskampf und Tarifvertragsrecht II, 22 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die neuere EuGH-Rechtsprechung im Bereich des Arbeitsrechts erhitzt die Gemüter.
Während die Urteile in der Vergangenheit oft auch von arbeitnehmernahen
Kreisen als Fortschritt verstanden wurden, haben die Streikrechtsentscheidungen
zu Viking und Laval, aber auch die Rüffert-Entscheidung zu scharfer
Kritik geführt. Die Gegner dieser Entscheidungen sehen darin zum einen nicht
weniger als einen Paradigmenwechsel. Insbesondere werden massive Auswirkungen
auf das im Laufe der Jahrzehnte durch die Rechtsprechung fein austarierte
deutsche Arbeitskampf befürchtet. Lagerübergreifend werden Bedenken
geäußert angesichts der Sprengkraft, die diese Rechtsprechung u. U. für die
deutsche Tariflandschaft mit sich bringt. Welche Konsequenzen sind für die Geltung
koalitionsrechtlicher Grundsätze auf lange Sicht zu erwarten, die sich immerhin
aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes ableiten lassen? Auch wenn sich
deshalb noch lange nicht alle zu skurrilen Vorschlägen verleiten lassen, wie
etwa der oben zitierte Fritz Scharpf, denken womöglich viele zumindest in eine
ähnliche Richtung.
Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, anhand eines Rechtsprechungsvergleichs
aufzuarbeiten, inwieweit die Viking- und Laval-Urteile einen Paradigmenwechsel
gegenüber dem Arbeitskampfrecht deutscher Prägung bedeuten. In diesem
Rahmen wird notwendig auch das Verhältnis der sozialen zu den Marktgrundfreiheiten Gegenstand der Betrachtung sein, denn das war auch ein Ausgangspunkt
für das EuGH. Eine Prognose darüber, wie sich die beiden Entscheidungen
auf das Arbeitskampfgeschehen in der Bundesrepublik auswirken werden,
scheint naheliegend. Das in der Literatur bislang kaum jemand den Versuch unternimmt,
eine solche Voraussage zu wagen ist allerdings ebenso naheliegend
- die Rechtsprechung des EuGH ist im Moment noch zu unausgegoren und
konfus, um seriöserweise Voraussagen wagen zu können. Zu solchen Prognosen
kann es daher auch in der vorliegenden Arbeit nicht kommen.
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