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Alternative Finanzierungsmodelle der öffentlichen Hand und Kreditschranken des Art. 115 GG

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Art. 115 GG zieht der Kreditaufnahme sowohl formelle wie auch materielle Schranken. Probleme ergeben sich, konfrontiert man die Vorschrift mit «innovativen» Finanzierungsformen staatlicher Tätigkeit wie Leasing- oder Gebührenmodellen. Attraktivität erhalten die alternativen Finanzierungsmodelle vor allem dadurch, dass sie die staatliche Nettoneuverschuldung nicht berühren, obwohl auch beispielsweise beim Leasing staatlich genutzter Gebäude künftige Haushaltsjahre über die Leasingraten vorbelastet werden. Art. 115 GG ist auf diese Finanzierungsformen nicht zugeschnitten - der finanzverfassungsrechtliche Kreditbegriff verschließt sich einer wirtschaftlichen Interpretation. Eine Schranke alternativer Finanzierung findet man jedoch im Institut der Verpflichtungsermächtigungen.
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