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Allgemeine Staatslehre

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Mit seiner Allgemeine Staatslehre reiht sich Hans Kelsen in eine spezifisch deutschsprachige Tradition ein - und doch begründet er mit ihr etwas grundstürzend Neues. Denn das in der prominenten Reihe "Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaft" erschienene Werk markiert nicht nur die Auftaktschrift für den sog. Weimarer Richtungs- und Methodenstreit in der Staatsrechtslehre, die Carl Schmitt, Rudolf Smend und Hermann Heller ihrerseits zu Verfassungs- respektive Staatslehren provozieren wird. Sie stellt darüber hinaus - neun Jahre vor der 1934 publizierten Erstauflage der Reine Rechtslehre - die erste zusammenhängende Darstellung der von Kelsen begründeten und gemeinsam mit seinen Schülern ausgeformten "Reinen Rechtslehre" dar. Sie zeigt den 43jährigen Kelsen auf dem Zenit seines Wiener Wirkens und seine "Jungösterreichische Schule der Rechtstheorie" am Ende ihrer Formationsphase. Auf der Grundlage einer "durch Kants Vernunftkritik" bestimmten Methode legt Kelsen dar, dass die herkömmlich unter dem Sammelbegriff der Allgemeinen Staatslehre behandelten disparaten Fragestellungen "durchgehend Probleme der Geltung und Erzeugung einer spezifischen [Rechts-]Ordnung", sprich: Rechtsprobleme sind. Während er die Geltungsfragen, sozusagen den Staat in der Ruhelage, der (Nomo-)Statik zuschlägt, behandelt er die Erzeugungsfragen, also den Staat in der Bewegung, unter dem Aspekt der (Nomo-)Dynamik. Und während die früheren Monografien seine normativistisch-positivistische Lehre nur mittelbar, nämlich durch das Diapositiv der Dekonstruktion der tradierten Staatsrechtslehre erkennen ließen, präsentiert sie Kelsen hier erstmals als vollgültigen Gegenentwurf.
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