Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Vermögensgegenstände: Kritische Würdigung der Abschaffung des Prinzips des entgeltlichen Erwerbs
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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1, 0, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main, Veranstaltung: Seminar: Das BilMoG- ErfolgreicheHarmonisierung von Handelsrecht, Steuerrecht und IFRS?, Sprache: Deutsch, Abstract: "Das HGB wird nicht mehr dasselbe sein!" Mit diesen Worten lässt sich eine der
wohl größten Reformen des deutschen Bilanzrechts beschreiben. Am 8.11.2007 hat
das Bundesministerium der Justiz den erwarteten Referentenentwurf eines Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
(BilMoG) veröffentlicht. Der Gesetzgeber verfolgt
mit diesem Entwurf das Ziel, das Handelsgesetzbuch zu modernisieren und somit
den Unternehmen im Vergleich zu den internationalen Rechnungslegungsstandards
eine gleichwertige, aber weniger komplexe und kostengünstigere Alternative zu
bieten. Eine wesentliche geplante Änderung stellt die Abschaffung des Prinzips des
entgeltlichen Erwerbs, welches in § 248 Abs. 2 HGB3 kodifiziert ist, dar. Folglich
möchte der Gesetzgeber Entwicklungskosten aktiviert wissen, was keine Neuerung
im internationalen Kontext darstellt, da in IAS 38 die Aktivierung von Entwicklungskosten
bereits vorgeschrieben ist. So soll durch diese Änderung der zunehmenden
Bedeutung von immateriellen Vermögensgegenständen Rechnung getragen
werden, was eine Stärkung der Informationsfunktion des Jahresabschlusses
bewirken soll, wobei an der Zahlungsbemessungsfunktion festgehalten werden
soll.
An dieser ambitionierten dualistischen Zielsetzung gilt es den Gesetzgeber zu
messen. Als erstes stellt sich die Frage, ob den Adressaten durch die Abschaffung
des Aktivierungsverbots ein Mehr an Informationen bereitgestellt wird. Es ist auch
zu hinterfragen, ob dem Bilanzierenden ein subjektiver Ermessensspielraum ermöglicht
wird und dadurch zu einer Entobjektivierung der Jahresabschlussinformationen
führt. Eine der zentralen Zielsetzungen an denen sich der Gesetzgeber
messen lassen muss, ist die Frage, in wieweit diese geplante Neuregelung mit
den elementaren Funktionen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses harmonisiert,
insbesondere mit der durch die Ausschüttungsstatik geprägten objektivierten und
vorsichtigen Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Gewinns.
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