220a StGB
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Anlass zum Erlass von 220a ins StGB war die Konvention zur Verhütung und Bestrafung von Genozid, die wiederum auf die Erfahrungen mit der Ausrottung der Armenier und der Juden zurückzuführen ist. Dennoch widerspiegelt sich die unmittelbare Beteiligung des Staatsapparats am Begehen dieser Genozide nicht im Tatbestand des «Völkermords». Die Bestrafung von Genozid durch nationale Gerichte verleiht der Genozid Konvention deswegen nur einen symbolischen Charakter und ruft auch strafrechtliche Bedenken gegen 220a StGB im Bereich von Strafzwecken und Gesinnungsmerkmalen hervor. Eine wirksame Bestrafung von Genozid kann nur auf völkerrechtlicher Ebene stattfinden.
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